P R Ä A M B E L
PRÄAMBEL
Der Verein „Lebensblume e.V.“ wurde am 02.06.2007 von Klaus Schneider unter Hinzuziehung
weiterer begeisterter Personen gegründet, mit dem besonderen Ziel, Gelder für
das „DARAD SOZIAL- und BILDUNGSZENTRUM“ unter der Leitung von Christina Missong,
in Kenia einzuwerben.
Der Verein soll durch Vermittlung von Patenschaften Gelder für Stipendien beschaffen,
durch Spendengelder den Ausbau und Unterhalt des gesamten Projektes fördern, und bei
der Planung und Ausführung der Arbeiten vor Ort behilflich sein.
Der Verein „Projekt Lebensblume e.V.“ ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen
eingetragen und vom Finanzamt Gelsenkirchen Nord als gemeinnützigen Zwecken
dienend anerkannt.
Die Satzungsgemäße Verwendung der Spendengelder wird gesichert durch
entsprechende Vereinbarungen zwischen dem deutschen Verein „Projekt Lebensblume
e.V.“ und dem kenianischen Komitee der Darad Montessori Academies. Die deutsche
Auslandsvertretung bestätigt außerdem alle 4 Monate die Durchführung der Projekte. Der
Nachweis der satzungsgemäßen ausländischen Mittelverwendung (Kassenbuch und Quittungen)
wird jährlich durch einen Kassenprüfer überwacht. Belege über den Abfluss der
Mittel nach Kenia und Quittungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel
werden vorgelegt. Alle Spenden an den Verein sind deshalb steuerlich absetzbar
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Projekt Lebensblume e.V.
Der Verein ist rechtsfähig; er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen
am 30.11.2007 unter der VR-Nummer 1613 .
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen
.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere der Bau und die Unterhaltung von Projekten des „ Darad Sozial- und Bildungszentrums“ in Ukunda in Kenia und die Vermittlung von Patenschaften für Kinder aus bedürftigen Familien, um ihnen den Schulbesuch an den Schulen der „Darad Montessori Academies“ (wenn erforderlich und sinnvoll auch an anderen Schulen) zu ermöglichen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanziellen Mittel, die dem Verein von Sponsoren und Paten zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel stellt der Verein dem „Darad Sozial- und Bildungszentrum“ zur zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung.
Das Sozialzentrum organisiert Wasserversorgung, Nahrung, Kleidung, medizinische Grundversorgung, Hilfe für Waisenkinder, Wohnungen, Arbeitsplätze und Existenzgründungen.
Das Bildungszentrum besteht aus den DARAD MONTESSORI ACADEMIES mit Kindergarten, Schule und Musikschule und es bietet Erwachsenen Sprachförderung, Berufsausbildung in Form von Weitervermittlung von handwerklichen Fähigkeiten( Stricken, Nähen, etc) und gibt Stipendien oder Kredite für College-ausbildungen ( Lehrer, Krankenschwester etc). Eine Bibliothek befindet sich im Aufbau.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 20. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung oder Tod oder Ausschluss aus wichtigem Grund.
(4) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Er ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand drei Monate vorher schriftlich angezeigt worden ist.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(6) Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Abberufung oder durch sonstiges Ausscheiden ist unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in einer Vorstandssitzung. Beschlüsse können aber auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden selbstständig oder auf Antrag eines weiteren Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung schriftlich bezeichnet worden ist. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung, Führung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(6) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden selbstständig oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes schriftlich einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes bzw. zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, dies mit einer Frist von 3 Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe des Geschäftsjahres (i.d.R. im 2. Quartal) als ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
(4) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Mitglieder, die an der jeweiligen Versammlung nicht teilnehmen, können ihre Stimme schriftlich abgeben durch Übergabe einer entsprechenden Erklärung an den Versammlungsleiter. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung, Führung und Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(5) In den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten ist bei der Beschlussfassung jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich:
Generelle Änderung der Satzung . Änderung des Zweckes des Vereins Änderung des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstige zwecke. Abschluss und Änderung von Verträgen mit dem Darad Sozial- und Bildungszentrum.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, das von den an der Versammlung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Es ist jedem Mitglied in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung des Protokolls findet anlässlich der jeweils nächsten Mitgliederversammlung statt.
§ 9
Kassenprüfung
(1) Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist die Kasse durch einen von der Mitglieder Versammlung gewählten Kassenprüfer in Gegenwart eines Vorstandsmitgliedes zu prüfen. Der Kassenprüfer hat darüber einen Bericht zu fertigen und diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss zu genehmigen hat, vorzulegen.
(2) Der Kassenprüfer wird jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Auf die Prüfung durch einen Kassenprüfer kann verzichtet werden, wenn der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde.
(4) Ohne Prüfung durch einen Kassenprüfer bzw. durch einen Wirtschaftsprüfer kann ein Jahresabschluss von der Mitglieder-Versammlung nicht rechtswirksam genehmigt werden.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt zur Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten Mitgliedsbeiträge. Spendengelder dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden. Die Höhe der Beiträge wird alljährlich durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt.
(2) Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des Jahres zur Zahlung fällig. Verbindlich festgelegt wird der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren, um die Verwaltungskosten gering zu halten.
§ 11
Vereinsvermögen
(1) Mittel dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.
(2) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller Mitglieder die Auflösung wünscht, ist vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens neun Zehnteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution, zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Verwendung erfolgt erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.
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